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Aktuelle
Meldung des VDH
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Ausstellungsverbot
für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde
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neue Tierschutz-Hundeverordnung regelt verbindlich: Ab
dem 01. Mai 2002 gibt es ein Ausstellungsverbot für alle
im In- oder Ausland nach dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder nach
dem 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff
nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
(tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung)
erfolgte.
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- Aus:
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde / Tierschutz-Hundeverordnung
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- Im
Zusammenhang mit dem Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig)
kupierte Hunde weisen wir auf § 13 Übergangsvorschrift
Abs. 4 hin:
"Abweichend vom § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis
zum 01. Mai 2002 ausgestellt werden."
- Zu
sich aus § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (Ausstellungsverbot)
ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow
ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten
liegt inzwischen vor und kann von interessierten Vereinen bei
der VDH-Geschäftsstelle
angefordert werden.
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- Zusammenfassend
aus dem Rechtsgutachten:
- Das
Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung
gilt für:
- alle
im In- oder Ausland ab dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder 1. Juni
1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
(tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung)
erfolgte.
- Das
Ausstellungsverbot gilt nicht für:
- Alle
Hunde, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
kupiert wurden;
Hunde, die vor dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder vor dem 1. Juni
1998 an der Rute kupiert wurden.
Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des §
10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfaßt selbst dann auch
die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung
mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates
erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht bereits unmittelbar kraft §
12 Abs. 1 TierSchG, sondern erst mit In-Kraft-Treten des §
10 der Tierschutz-Hundeverordnung.
Nach seinem Schutzzweck ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen,
Agility-Turniere, Begleithunde-prüfungen, Prüfungen
zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar,
soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von
Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.
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