Aktuelle Meldung des VDH
Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde
 
Die neue Tierschutz-Hundeverordnung regelt verbindlich: Ab dem 01. Mai 2002 gibt es ein Ausstellungsverbot für alle im In- oder Ausland nach dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder nach dem 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.

 
Aus: Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde / Tierschutz-Hundeverordnung
 
Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde weisen wir auf § 13 Übergangsvorschrift Abs. 4 hin:
"Abweichend vom § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 01. Mai 2002 ausgestellt werden."
Zu sich aus § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (Ausstellungsverbot) ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten liegt inzwischen vor und kann von interessierten Vereinen bei der VDH-Geschäftsstelle angefordert werden.
 
Zusammenfassend aus dem Rechtsgutachten:
Das Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt für:
alle im In- oder Ausland ab dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht für:
Alle Hunde, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes kupiert wurden;
Hunde, die vor dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder vor dem 1. Juni 1998 an der Rute kupiert wurden.

Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfaßt selbst dann auch die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht bereits unmittelbar kraft § 12 Abs. 1 TierSchG, sondern erst mit In-Kraft-Treten des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung.
Nach seinem Schutzzweck ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithunde-prüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.